Über die Stiftung


Die Stiftungsräte (v.l.n.r.):

Bernhard Fortner, Ernst Kaltenstadler, Manfred Enzersberger

Entstehung


Die Neuburger Bernhard Fortner, Manfred Enzersberger und Ernst Kaltenstadler haben sich als leidenschaftliche Ball-Gänger spontan im Jahr 2013 entschlossen einen Ballabend auf die Füße zu stellen, bei dem nicht nur gefeiert wird, sondern bei dem auch Spendengelder für einen guten Zweck gesammelt werden.


Somit fand im November 2013 der erste CharityBall im Kolpinghaus in attraktiver Kulisse statt. Die knapp 200 Gäste

feierten und spendeten bis in die frühen Morgenstunde. Die Gastgeber freuten sich anschließend über 6.000 Euro, die sie an  die Kartei der Not übergeben zu dürfen.


Letztendlich entstand hieraus der Wunsch eine eigene Stiftung zu gründen, die die Spendengelder aus der Region auch lokal einsetzen wollte. Gesagt getan, uns so entstand im September 2015 die Stiftung Für Neuburger mit den ursprünglichen 3 Initiatoren Bernhard Fortner, Manfred Enzersberger und Ernst Kaltenstadler.





 


 

Zur Stiftung


Die Stiftung FÜR NEUBURGER wird als Unterstiftung in Form einer Zustiftung in der unselbständigen Stiftung „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Neuburg-Rain“ von der DT Deutsche Stiftungstreuhand AG, Fürth, treuhänderisch verwaltet.


Dies ist lediglich eine unverbindliche Information für die Stiftung sind nur die in der Broschüre zur „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Neuburg-Rain“ gemachten Angaben maßgeblich.

Wenn auch Sie sich als Stifter für die Stiftung Für Neuburger engagieren möchten, wenden Sie sich bitte an die Stiftungsräte oder an die Stiftungsexperten der Sparkasse Neuburg-Rain.

Selbstverständlich nimmt die Stiftung FÜR NEUBURGER nicht nur Zustiftungen, sondern auch Spenden entgegen. Stiftungszuwendungen können steuerlich geltend gemacht werden. Ab einem Betrag von 200 Euro erhöht Ihre Zuwendung das Stiftungsvermögen, soweit sie nicht als Spende gekennzeichnet wurde. Spenden sind in jeder Höhe möglich.



ZUWENDUNGSMÖGLICHKEITEN & STEUERLICHE VORTEILE


Spenden

Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonder-ausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.


Zustiftungen zu Lebzeiten

Ihre Zustiftung erhöht das Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei Zu-stiftungen offen. Zusätzlich können Sie als Stifter/Stifterin weitere Beträge in Höhe von 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/Lebens-partnern 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden.


Letztwillige Verfügung

Sie können Ihre Zuwendung an die „Stiftung Für Neuburger“ in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Neuburg-Rain in einer letztwilligen Ver-fügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Ein Stiftungsrat wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge satzungsgemäß verwendet werden. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.


Zustiftung durch Erben

Zustiftung geerbten Vermögens durch die Erben. Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraus-setzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen. Hinweis: Diese Regelung ist nicht anzuwenden, sofern Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO gefördert werden (die Tierzucht, Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, das traditionelle Brauch-tum einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, die Soldaten- und Reservistenbetreuung, das Amateurfunken, den Modellflug und den Hundesport). Ebenfalls sind Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 6 AO (angemessener Unterhalt des Stifters und seiner Angehörigen bzw. Grabpflege) ausgeschlossen.